Hallo,
ich vermute die Antwort kommt daher:
Im Funker-Zeugnisgesetz 1998 §3 wird prinzipiell ein Zeugnis verlangt um ein Gerät bedienen zu dürfen.
In der Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung § 1 wird eine Ausnahme definiert:
§ 1. Die Ausübung des Funkdienstes ist von § 3 Abs. 1 erster Satz des Funker-Zeugnisgesetzes (FZG) ausgenommen, wenn
1.
die Funkstelle nur auf Frequenzen über 30 MHz betrieben wird und diese entweder nicht in Frequenzbereichen liegen, die dem Flug-, See- oder Binnenschiffsfunkdienst zugewiesen sind, oder in Anlage 1 genannt sind,
2.
kein Flugsicherungsverkehr, insbesondere kein Funkverkehr für Zwecke der Flugverkehrskontrolle durchgeführt wird,
3.
die der Antenne zugeführte Trägerleistung 10 Watt nicht übersteigt und
4.
das Bedienen der Sendeanlage nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht, wobei ein anderes Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen ist.
Ich finde den Punkt 1 nicht unwesentlich, weil das nur auf bestimmte Frequenzen eingeschränkt wäre.
Das Problem hat sich in der Praxis noch nie gestellt, das heisst entweder ist die Antwort so richtig wie bei uns im Katalog, oder die Prüfer haben sie aussortiert, weil es eine der vielen "überholten" Fragen ist.
Der Katalog ist über 30 Jahre alt. Am Anfang gab es mal offizielle Antworten von der Behörde, das sind auch die Antworten die wir verwenden. Viele Fragen sind veraltet oder einfach nicht mehr richtig. Nachdem aber der Fragenkatalog nicht überarbeitet wird, werden diese Fragen dann, wenn es zu Unklarheiten kommt von den Prüfern aussortiert und nciht mehr verwendet.
Ich kann dir leider dazu nicht mehr sagen. Ich würde dir empfehlen, falls die Frage kommt, sie so zu beantworten wie in unseren Antworten, es würde mich aber überraschen, wenn du die Frage bekommst. :-)
Alles Gute zur Prüfung, gib gerne eine kurze Beschreibung hier ab, wie es war....